Rechtsprechung
OLG Hamm, 15.08.2017 - I-28 U 186/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
RVG § 3a
Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 14.10.2015 - 18 O 278/14
- OLG Hamm, 15.08.2017 - I-28 U 186/15
- BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.06.2014 - IX ZR 137/12
Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Wirksamkeit bei …
Auszug aus OLG Hamm, 15.08.2017 - 28 U 186/15
Die Vereinbarung vom 04.07.2013 verstößt nicht gegen die Vorschriften des RVG - eine Beschränkung des vereinbarten Honoraranspruchs des Beklagten dahin, dass er nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangen kann (§ 4 b Satz 1 RVG; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.06.2014 in NJW 2014, 2653), kommt nicht in Betracht.Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass eine den in den §§ 3a und 4 a RVG vorgesehenen Anforderungen nicht genügende Gebührenvereinbarung nicht (mehr) unwirksam ist, sondern als Folge des Verstoßes lediglich das aus der wirksamen Vereinbarung geschuldete Honorar der Höhe nach auf die gesetzliche Vergütung beschränkt wird (Urteil vom 05.06.2014 in NJW 2014, 2653).
- OLG Karlsruhe, 17.03.2016 - 17 U 4/16
Vergütungsvereinbarung, Wirksamkeit, Beweislast
Auszug aus OLG Hamm, 15.08.2017 - 28 U 186/15
Diese Entscheidung, der sich das OLG Karlsruhe noch unlängst in einem Urteil vom 17.03.2016 (Az. 17 U 4/16 - zitiert nach juris-) angeschlossen hat, ist nach Einschätzung des Senats auf die inzwischen geltende Rechtslage nach Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 05.05.2004 nicht (mehr) uneingeschränkt anwendbar.Weil sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 17.03.2016 (17 U 4/16 - zitiert nach juris-) auf die vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 03.05.1979 angeführten Gründe bezogen hat, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
- BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78
Erlass eines Grundurteils - Vereinbarung eines von den gesetzlichen Gebühren …
Auszug aus OLG Hamm, 15.08.2017 - 28 U 186/15
Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03. Mai 1979 (abgedruckt in : NJW 1980, 1394) gemeint hat, für das Zustandekommen einer wirksamen Gebührenvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und seinem Mandanten müsse auf Seiten des Mandanten zudem auch das Merkmal der "Freiwilligkeit" erfüllt sein, was (auch) die Kenntnis des Mandanten darüber voraussetze, dass sein Pflichtverteidiger die Verteidigung selbst dann führen müsse, wenn er keine Vergütung vom Mandanten erhalte, schließt sich der Senat dem nicht an.